Stadtverwaltung Herborn verschickt Bescheide und Abrechnungen für städtische Straßenbaumaßnahmen
Vor vier Jahren wechselte die Stadt Herborn die Abrechnungsart für Straßenbeiträge hin zu Wiederkehrenden Straßenbeiträgen. In den kommenden Wochen werden zunächst die Bescheide zur Endabrechnung der Bauprogramme (2019-2021) für die Abrechnungsgebiete Herborn-Kernstadt und Herborn-Seelbach versandt, dies teilt der Fachdienst Stadtentwicklung und Planung der Stadtverwaltung Herborn mit. Zu einem späteren Zeitpunkt erhalten die Eigentümer in dem Abrechnungsgebieten Herborn-Kernstadt Bescheide für das neue Bauprogramm 2022-2023 und die Eigentümer in dem Abrechnungsgebiet Herborn-Seelbach Bescheide für das neue Bauprogramm 2022-2024.
Ebenfalls noch in diesem Jahr werden die Bescheide für das laufenden Bauprogramm Abrechnungsgebiet Burg Nord-Ost sowie der erste Bescheid für das neue Bauprogramm 2022-2024 im Abrechnungsgebiet Merkenbach versandt. Die Stadtverwaltung macht darauf aufmerksam, dass Eigentümerwechsel oder Adressänderungen dem Fachdienst Stadtentwicklung und Planung mitgeteilt werden müssen.
Satzung und Informationen zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen online lesen
Die „Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge“ kann auf der städtischen Homepage www.herborn.de im Menüpunkt Ortsrecht nachgelesen werden. Weitere Informationen zu den Wiederkehrende Straßenbeiträgen finden Bürgerinnen und Bürger ebenfalls online unter: https://www.herborn.de/bauen-wohnen/wiederkehrende-strassenbeitraege
Allgemeine Informationen zu wiederkehrende Straßenbeiträge
Wer muss wiederkehrende Straßenbeiträge zahlen?
Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks, welches innerhalb des festgelegten Abrechnungsgebiets liegt, für die Dauer des jeweiligen Bauprogramms beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist.
Maßgebend für das Abrechnen von Straßenbaumaßnahmen ist die im Grundbuch eingetragene Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor (z.B. Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes, Garagengrundstück, Gartengrundstück usw.) und der Artzuschlag (je nachdem, ob das Grundstück mit einem Wohn- oder gewerblichen Gebäude bebaut ist). Ganz allgemein gilt beim Abrechnen in Gebieten, in denen ein Bebauungsplan vorliegt, dass sich die Vollgeschosszahl aus dem Plan ergibt, unabhängig von der tatsächlichen Bebauung.
Der Straßenbeitrag berechnet sich wie folgt: Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor x Artzuschlag x Beitragssatz = Beitrag pro Abrechnungsjahr