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Die Haltung von Rottweilern ist anzeigepflichtig

Die Haltung von Rottweilern ist anzeigepflichtig

Herborn, 22.05.2009: Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 hat sich zum 01.01.2009 in einigen Teilen geändert. So wurde in die Liste der gefährlichen Hunde gem. §2 Abs. 1 Satz 2 unter Punkt 10 der ROTTWEILER aufgenommen. Die Hunderassen Mastiff und Mastino Napoletano dagegen wurden aus der Liste gestrichen.


Dies bedeutet, dass jeder Rottweiler, der ab dem 01.01.2009 erworben und gehalten wird erlaubnispflichtig ist. Die entsprechenden Anträge sind im Fachdienst Öffentliche Ordnung erhältlich und unverzüglich zu stellen. Eine Übergangsregelung gilt für Hundehalter in Hessen, die einen Rottweiler am 31.12.2008 bereits gehalten haben. Bei diesen Hunden wird eine Gefährlichkeit nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 bei der zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Jede Weitergabe nach dem 31.12.2008 an eine andere Person, auch auf Nachkömmlinge bezogen, fällt nicht unter die Übergangsregelung und bedarf einer Erlaubnis gem. der HundeVO. Eine weitere Neuerung ist die Aufsichtspflicht. Es wurde nun geregelt, dass Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen.


Verstöße dagegen können mit eine Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Fachdienst Öffentliche Ordnung, Frau Nill-Schütz, Eingang Bürgerbüro, Zimmer 013, Tel.: 02772/708251.