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Die Stadtpolizei

Die Stadtpolizei

Herborn, 29.3.2012: Mit einem neuen Fahrzeug startet die Stadtpolizei in das neue Jahr und in neue Zuständigkeitsgebiete. Seit Oktober 2011 ist die Stadtpolizei Herborn außer für die Überwachung des ruhenden und des fließenden Verkehrs in Herborn und der Gemeinde Driedorf, auch für diese Aufgaben in den Gemeinden Sinn und Greifenstein zuständig. Das wurde in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Herborn mit den Gemeinden Driedorf, Sinn und Greifenstein zur Bildung eines gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks festgelegt. Solche Vereinbarungen sind im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich und auch auf weiteren Arbeitsgebieten denkbar. Was die Stadtpolizei in Herborn ist und welche Aufgaben sie hier hat, das soll an dieser Stelle einmal beleuchtet werden.


Die Stadt Herborn beschäftigt „Hilfspolizeibeamte im Angestelltenverhältnis“. Der Bevölkerung gegenüber wurde diese Gruppe in Anlehnung an das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) bisher als „Ordnungspolizei“ bezeichnet. Trotz der für Laien paradox erscheinenden rechtlichen Situation (Beamte im Angestelltenverhältnis!) wird in der Praxis der Unterschied zu den Beamten im Staatsdienst zunehmend verschwinden und in vielen Alltagssituationen der Zustand vor 1965, als Herborn eine eigene Polizei hatte, wiederkehren. Aus diesem Grund heißt die Ordnungspolizei in Herborn seit Januar 2011 auch Stadtpolizei.


Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, welche Befugnisse die Stadtpolizei in Herborn hat. Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen sei folgendes gesagt: Das Hessische Gesetz über Sicherheit und Ordnung besagt in § 1 pauschal, dass die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr) haben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu treffen. Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist auch die Verletzung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Aus diesem Grund gehört es unter anderem zu den Aufgaben der Stadtpolizei, den Verkehr zu überwachen. Dies gilt sowohl für den ruhenden Verkehr (Parkverstöße) als auch

für den fließenden Verkehr. Hiermit sind besonders die Geschwindigkeitskontrollen gemeint, jedoch ebenso auch Handyverstöße oder Verstöße gegen die Anschnallpflicht. Es dürfen auch Abschleppmaßnahmen angeordnet werden, wenn Fahrzeuge verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend abgestellt werden. Die Stadtpolizei kann allgemeine Verkehrskontrollen (Führerschein, Fahrzeugschein sowie Fahrzeugkontrollen) durchführen, wenn ein begründeter Anfangsverdacht vorliegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Fahrzeugdefekte erkennbar sind oder der Fahrer durch unsichere Fahrweise auffällt. In diesem Rahmen sind die Stadtpolizeibeamten auch befugt, die Verstöße zu ahnden und Zahlungen direkt entgegenzunehmen.


Alle diese verkehrsrechtlichen Aufgaben können an bzw. auf allen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet durchgeführt werden, also auf Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen. Ausgenommen ist hier lediglich die Autobahn. Weitere Aufgabengebiete sind die Überwachung der städt. Satzungen wie auch sonstiger Rechtsvorschriften z.B. nach dem Hess. Straßengesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Um diese Aufgaben zu erledigen, ist es den Stadtpolizeibeamten erlaubt, Personen gem. § 12 HSOG zu befragen, um so sachdienliche Hinweise zur Aufklärung des Sachverhalts zu erlangen. Es gehört auch zu den Befugnissen, personenbezogene Daten zu erheben, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist oder um die Identität von Personen festzustellen. In Härtefällen kann es auch vorkommen, dass die Stadtpolizeibeamten durch den Einsatz von Pfefferspray sowie dem Einsatz eines Schlagstockes unmittelbaren Zwang ausführen müssen. Hierzu wurden sie geschult bzw. besonders ausgebildet und durch ihre vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises ausgestellte Bestellung ermächtigt.


Im Vergleich zur Landespolizei lässt sich feststellen, dass die Stadtpolizei sich überwiegend auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts bewegt. Die Ermittlung in Strafsachen obliegt hingegen der Landespolizei. Die Landespolizei ist jedoch auch für die Aufnahme und Entgegennahme aller Ordnungswidrigkeitsanzeigen zuständig, die außerhalb der Dienstzeit sowie an Wochenenden begangen werden. Dazu zählen insbesondere auch Park- und Geschwindigkeitsverstöße sowie Lärm- und andere Belästigungen. Die Anzeigen werden in diesen Fällen an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet.