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Die Stadtverwaltung stellt sich vor: Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung

Die Stadtverwaltung stellt sich vor: Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung

Die wiederkehrende Reihe „Die Stadtverwaltung stellt sich vor“ stellt den Bürgerinnen und Bürger die Dienstleistungen der Stadtverwaltung, städtische Institutionen und politische Gremien vor. Heute widmen wir uns dem Fachbereich „Bauen und Stadtentwicklung“. Im Fachbereich „Bauen und Stadtentwicklung“ vereinen sich die Themen Bauen, Hoch- Tiefbau, d. h. öffentliche Bauvorhaben an Gebäuden oder Straßen, die Unterhaltung städtischer Gebäude wie auch Umweltschutz und Stadtentwicklung.

Aufgrund des Umfangs der in diesem Fachbereich gebündelten Aufgaben beschränken wir die Darstellung in dieser Ausgabe auf den Themenbereich „Bauen“, über weitere Aufgaben informieren wir gesondert.

Vom Bauantrag zum Eigenheim

Ein Bekannter hat sich kürzlich eine alte Scheune in Uckersdorf gekauft – Er will die Scheune sanieren, umbauen und als Wohngebäude nutzbar machen. Doch wo anfangen, braucht er eine Baugenehmigung und wo wird diese beantragt? Was muss wegen der Nutzungsänderung bedacht werden?
Wer in Herborn ein altes Haus umbauen, ein neues Haus bauen oder sich ganz allgemein über Bauvorschriften informieren will, findet bei den Mitarbeitern im Fachbereich „Bauen und Stadtentwicklung“ Rat für sein Bauprojekt. Damit der Wunsch nach den eigenen Vier-Wänden nicht wie ein Kartenhaus in sich zusammenfällt, sollten sich Bauherren frühzeitig und detailliert mit dem Baurecht  auseinandersetzen. Wichtige Rechtsgrundlagen sind die Hessische Bauordnung (HbauO), das Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie kommunale Satzungen. Ganz allgemein lassen sich die rechtlichen Bestimmungen in Bauplanungsrecht, auch Städtebaurecht genannt, und Bauordnungsrecht unterteilen.

Das Bauplanungsrecht normiert die flächenbezogenen Anforderungen eines Bauvorhabens, indem es das einzelne Bauvorhaben im größeren, städtebaulichen Kontext betrachtet. Zweck des Bauplanungsrechts ist die geordnete städtebauliche Entwicklung, es obliegt der jeweiligen Kommune. Das Bauplanungsrecht legt die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und Nutzung von Grundstücken fest. Es regelt, ob gebaut werden darf, was gebaut werden darf, wie viel gebaut werden darf und welche Nutzungsform das fertige Bauobjekt haben darf.

Welche Art von Gebäuden in einem bestimmten Teil der Stadt Herborn errichtet werden darf, das bestimmt der Bebauungsplan. Er steckt den Rechtsrahmen ab für das Entstehen und Erschließen eines Baugebiets sowie für die Rechtmäßigkeit einzelner Bauvorhaben. Der Bebauungsplan legt die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken rechtsverbindlich fest. Hierin sind Art und Umfang der baulichen Nutzung, die Bauweise wie beispielsweise erlaubte Geschosshöhe, die Verkehrsflächen oder die Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft geregelt. Auch stellt der Bebauungsplan die Abgrenzung der Flurstücke mittels Luftbild anschaulich dar. Die Bebauungspläne für das Stadtgebiet Herborn mit seinen Stadtteilen ist online auf der städtischen Homepage im Menüpunkt „Bauen & Wohnen“  in der Rubrik Öffnet internen Link im aktuellen Fenster„Bebauungspläne“ einsehbar.
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht, es formuliert Vorschriften für die „technischen“ Anforderungen von Bauvorhaben. Es regelt das „Wie“ des Bauens, Zweck ist hier die Gefahrenabwehr und Sicherung ästhetischer und sozialer Aspekte des Bauvorhabens.
Die Hessischen Bauordnung geregelt, ob für ein Bauvorhaben ein Bauantrag beim Landkreis, als Bauaufsichtsbehörde, oder eine Mitteilung an die Stadtverwaltung für genehmigungsfreie Vorhaben einzureichen ist.  Informationen darüber nach welchem Verfahren ein Bauvorhaben angezeigt oder beantragt werden muss, finden Interessenten im Internet unter: Öffnet externen Link in neuem Fensterhttps://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/
Ob ein Grundstück überhaupt oder nach den Absichten des Bauherrn bebaut werden kann, ist nicht immer eindeutig. Zweifel können aber durch Antrag auf eine Vorprüfung des Bauvorhabens ausgeräumt werden. Ganz allgemein bedarf es für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Änderung sowie die Nutzungsänderung und der Abbruch von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung, es sei denn rechtliche Vorgaben bestimmen ausdrücklich etwas anderes. Die Anlage zum § 63 der Hessischen Bauordnung enthält eine abschließende Auflistung der baugenehmigungsfreien Vorhaben, dies kann unter Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.rv.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden. Den Bauantrag oder eine Bauvoranfrage (nach § 76 HBO) stellen Bauherrn schriftlich beim Landkreis, in deren Geltungsbereich die Immobilie liegt.  
Amtliche Formulare, die zwingend für einen Bauantrag genutzt werden müssen bietet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (vgl. Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.wirtschaft.hessen.de). Hier finden Bauherren weitere wichtige Formulare, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben benötigt werden. Dem Bauantrag selbst sind alle für das Beurteilen und Bearbeiten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss die Genehmigung vor Fristablauf schriftlich verlängert werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen wurden.
Bei Fragen rund um ihr Bauprojekt kontaktieren Bauherren die Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes „ Bauen und Stadtentwicklung“, Tel. 02772-708-0. Oder informieren sich auf der städtischen Homepage unter www.herborn.de im Menüpunkt „Rathaus & Politik“ im Untermenü „Dienstleistungen von A-Z“ welche Dienstleistungen, die mit dem „Bauen“ verbunden sind.  (dg)