Herborn, 2.8.2012: Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: Bitte zurückschneiden!
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder
Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert. Prüfen Sie bitte weiterhin, ob ihr Gehweg die Straßenrinne gereinigt werden müsste.
Gemäß § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen, hierzu zählen auch Gehwege, ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten des Eigentümers oder Besitzers die Beseitigung des überhängenden oder hineinragenden Bewuchses veranlassen.
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Stadtverwaltung) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen
oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden dann den Veranlassern bzw. Eigentümern oder Beisitzern in Rechnung gestellt. Wer seiner Verpflichtung zur Straßenreinigung
nicht nachkommt, begeht eine Ordnungs-widrigkeit.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzanforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. Sichtdreiecke grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck duch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir folgende Hinweise zu beachten:
1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher,
Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können.
Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie
ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie
auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.
2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und
Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere
Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne
Gefahren nutzen können. Beachten Sie auch das sog. Lichtraumprofil,
das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren
Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen:
Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über
den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 m einzuhalten).
Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße,
dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße
hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von
4,5 Metern frei bleiben.
3. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von
Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass
Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind.
Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die
Grundstücksgrenze hinausragen.
4. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von
Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen
ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos
gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein
wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren
einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor
möglichen Gefahren schützen.
5. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im
Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf,
dass das Sichtdreieck frei gehalten wird.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und
Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass die abgeschnittenen Sträucher und Äste nicht im Wald entsorgt werden dürfen. Dafür gibt es die Braunen Tonnen oder aber auch die Abgabemöglichkeit beim Wertstoff am Herborner Rehberg Samstag von 09.00- 12.00 Uhr -, allerdings nur in den Mengen, die in einem Pkw (ohne Anhänger) transportiert werden können. Bitte nehmen Sie dieses kostenlose Angebot wahr, denn das Entsorgen des Schnittgutes im Wald bzw. außerhalb zugelassener Anlagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch wird immer wieder festgestellt, dass nicht alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken den Verpflichtungen der Straßenreinigung in dem vorgeschriebenen Umfang nachkommen. Aus diesem Anlass wird nachfolgend noch einmal auf die Verpflichtungen zur Straßenreinigung hingewiesen.
Gem. §§ 1-8 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Herborn sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze verpflichtet. Hierzu gehören Fahrbahnen, einschließlich Radwege und Standspuren, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Überwege, Böschungen, Stützmauer, Trenn-, Seiten-, Rund- und Sicherheitsstreifen.
Die Reinigungspflicht umfasst neben dem Entfernen von Laub, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art auch das Entfernen von Gras, Unkraut auf Gehwegen und Straßenrinnen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, wer seiner Straßenreinigungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.