2020
Gerade an Kreuzungen, Einmündungen von Straßen sowie Fuß- und Radwegen sind Behinderungen durch Grünbewuchs oder nicht beseitigtes Laub gefährlich. Beim Fachdienst Öffentliche Ordnung und im online gestützten Mängelmelder mehren sich Beschwerden über mangelnde private Straßenreinigung oder überhängenden Bewuchs.
Bevor im März wieder die Brut- und Setzzeit der Tiere beginnt, ist jetzt der richtige Zeitpunkt zum Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern. Die Stadtverwaltung bittet die Einwohner Herborns um die aktive Mithilfe und erinnert daran auf Straßen und Gehwege überhängende Pflanzen und Hecken rechtzeitig zurückzuschneiden und der Straßenreinigungspflicht nachzukommen. Überhängende Äste und Sträucher von Privatgrundstücken, die auf den Bürgersteig hineinragen, dürfen keine Verkehrsschilder oder Straßenlampen verdecken oder Fußgänger behindern. Kinder unter acht Jahren sind besonders gefährdet, da sie den Gehweg mit ihrem Fahrrad benutzen müssen. Werden sie zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr.
Kommen Eigentümer der Pflicht zum Entfernen überhängenden Bewuchses nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann die Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, öffentlichen Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Stadtverwaltung) nach § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes das Zurückschneiden von Anpflanzungen veranlassen und den Grundstückseigentümern die Kosten in Rechnung stellen.
Um Gefahrensituationen zu vermeiden, empfehlen wir das Beachten folgender Hinweise:
1. Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Gehwegen sowie Kreuzungen und Einmündungen werden rechtzeitig zurückgeschnitten, so dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrsraum gefahrlos nutzen können.
Achten Sie auch darauf, dass Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume auch im Bereich von Straßenlampen und Schilder so stark zurück, dass ihre Beleuchtungsfunktion gesichert ist und Schilder mühelos gelesen werden können.
3. An öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen sollte der Pflanzenbewuchs bis zu einer Höhe von 2,50 Metern nicht über den Gehweg ragen, oder bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über der gesamten Straße sollte ein in der Fachsprache als „Lichtraumprofil“ bezeichneter Freiraum von 4,50 Metern Höhe erhalten bleiben.
Darüber hinaus besteht im gesamten Stadtgebiet eine Pflicht zur Straßenreinigung. Wer seiner Pflicht zur Straßenreinigung (u. a. Beseitigen von Laub oder Schnee) nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch kann er im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden. Entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Stadt Herborn sind die Eigentümer von Grundstücken zur Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze verpflichtet. Sofern im Bereich der Fußgängerzonen (§ 242 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Reinigungspflicht umfasst neben dem Entfernen von Laub, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art auch das Entfernen von Gras, Unkraut auf Gehwegen und Straßenrinnen. Als Verkehrsteilnehmer erwarten wir, dass Grundstückseigentümer alles unternehmen, um uns und andere vor Gefahren zu schützen. Wenn alle Mitbürger den Maßstab der Rücksichtnahme auch an das eigene Verhalten anlegen, dann kann ein ordentlicher Zustand auf Herborns Gehwegen erreicht werden.
Für die Entsorgung von Grünschnitt aus privaten Haushalten in größeren Mengen (bis 2 m³) können Bürgerinnen und Bürger der Stadt die Abgabemöglichkeit beim Wertstoffhoff am Rehbergring nutzen - samstags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Kleinere Mengen Grünschnitt können über die „Braune Tonne“ entsorgt werden. In keinem Fall sollten abgeschnittenen Sträucher und Äste illegal im Wald entsorgt werden.
Die gesamte Straßenreinigungssatzung finden Sie im Downloadbereich dieser Mitteilung.