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Hilfsangebote für Gewerbe und Vereine

Hilfsangebote für Gewerbe und Vereine

Nach einigen Wochen der Beschränkungen haben sich Bund und Länder auf erste Lockerungen für das Wirtschaftsleben geeinigt. Geschäfte bis zu einer Größe von 800 m² dürfen ab 20. April wieder öffnen.

 

Auch die Verkleinerung größerer Verkaufsflächen auf 800 m² ist inzwischen erlaubt. Ebenso Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen. Das ist erst einmal eine gute Nachricht auf dem Weg zu einer schrittweisen Normalität. Allerdings gelten dafür strenge Vorschriften, unter anderem wird dringend empfohlen, dort Alltagsmasken zu tragen.
Die Öffnung ist bis auf weiteres auch an Sonn-und Feiertagen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr erlaubt.

Wer aufgrund der massiven Einschränkungen der vergangenen Wochen Soforthilfe als Gewerbetreibender bzw. Unternehmen benötigt, den dazu nötigen Antrag aber noch nicht auf den Weg gebracht hat (https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe) oder Informationen zum KfW-Schnellkredit benötigt (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html), der erhält dazu jetzt auch von der Stabsstelle Wirtschaftsförderung im Rathaus Unterstützung.

Ansprechpartner Michael Benner ist erreichbar unter wirtschaft@herborn.de bzw. telefonisch unter den Nummern 02772/708-220 bzw. 0151/12677742.

Auch Vereine können die Corona-Soforthilfe der Hessischen Landesregierung beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind. Es gilt zu unterscheiden: Wirtschaftliche Vereine, also Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB), können einen Antrag stellen.

Für Idealvereine, also Vereine, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen, (z. B. Sportvereine, Gesangsvereine, Musikschulen, kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen) gilt Folgendes: Der Liquiditätsengpass muss in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der dem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist) entstanden sein. Zweckbetriebe sind nach der unten angegebenen Definition förderfähig. Beispiel: Der Sportverein kann einen Antrag stellen, wenn das Restaurant des Vereinsheims in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten ist.

Dies gilt im Grunde auch für gemeinnützige Idealvereine: Um hier einen Antrag auf Soforthilfe stellen zu können, muss der Liquiditätsengpass in dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entstanden sein. Beispiel: Relevant sind die Liquiditätsengpässe aus den Verbindlichkeiten des Vereinsrestaurants, da diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind (siehe oben!). Der Zweckbetrieb eines Vereins ist förderfähig, soweit er sich dauerhaft am Markt als Unternehmen betätigt. Vereine, die sich in einem existenzbedrohenden Liquiditätsengpass befinden, können sich melden.

Allerdings hat die Hessische Landesregierung für diese Woche eine separate Regelung für Vereine angekündigt, über die wir dann informieren.