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Kitabetrieb ab 2. Juni mit weniger Einschränkungen

Kitabetrieb ab 2. Juni mit weniger Einschränkungen

Die vier Herborner Kindertagesstätten beginnen nach Pfingsten (2. Juni) den in Hessen geltenden „eingeschränkten Regelbetrieb“. Nach kräftezehrenden Zeiten hoffen viele Eltern ebenso wie die Mitarbeitenden der städtischen Kindertagesstätten auf eine schrittweise Rückkehr zum „eingeschränkten Regelbetrieb“. Alle Planungen zur Rückkehr einer größeren Anzahl von Kindern in die Kindertagesstätten umfassen auch den notwendigen Infektionsschutz. Der Infektionsschutz bedingt allerdings, dass weiterhin der gewohnte Umfang der Betreuung nicht durchgeführt werden kann.

„Alle Eltern haben in den vergangenen Monaten eine Doppelbelastung tragen müssen. Ihnen gebührt ein hohes Maß an Respekt für diese Leistung. […] Trotz deutlich kleinerer Gruppengrößen und vieler Hygienevorgaben möchten wir gemeinsam mit den Eltern gute Lösungen für die Kinder finden. Seien Sie versichert, den Erzieherinnen und Erziehern sowie uns als Träger ist es ein Anliegen, möglichst vielen Kindern vor den Sommerferien und vor dem Übergang in die Schule die Gelegenheit zu geben, ihre KiTa zu besuchen. Eine Schließungszeit in den Sommerferien wird es daher im Jahr 2020 in unseren Einrichtungen nicht geben“,  unterstreicht Bürgermeisterin Katja Gronau in einem Brief an alle Eltern, deren Kinder eine städtische Kindertagesstätte in Herborn besuchen.

Aktuell (29. Mai) basieren die Planungen für den „eingeschränkten Regelbetrieb“ ab dem 2. Juni in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Herborn auf folgender Sachlage:
Es sind teils lediglich Empfehlungen, die sich je nach Sachlage ändern können. Die normalen Gruppengrößen sollten mindestens halbiert werden. 10 bis 12 Kinder pro Gruppe sind bisher empfohlen.
Per Verordnung gilt weiterhin ein Betretungsverbot für die Einrichtungen. Ausnahmen gelten, wenn:

  • beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind und eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der sog. systemrelevanten Berufe gehört,
  • es sich um ein Kind einer Schülerin, eines Schülers oder einer oder einer/eines Studierenden handelt, welche/r Präsenzunterricht erhält
  • es sich um ein Kind einer oder eines berufstätigen oder studierenden Alleinerziehenden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch handelt,
  • die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist,
  • für ein Kind der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, 
  • durch das Betretungsverbot im Einzelfall für Eltern und Kinder eine vom zuständigen Jugendamt bescheinigte besondere Härte entsteht, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt, 
  • es sich um Kinder handelt, die der Träger im Rahmen der Betreuungskapazitäten der Kindertageseinrichtung zusätzlich aufnimmt.

Da der Träger einer Kindertageseinrichtung darüber hinaus  über die weitere Platzvergabe entscheiden kann, orientiert sich die Stadt Herborn hierbei an den Empfehlungen des hessischen Landkreistages und des hessischen Städtetages. Betreuungsplätze werden an folgende Gruppen vergeben:

o    Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung
o    Kinder psychisch kranker Eltern (Nachweis über ein Attest)
o    Kinder mit geringer Sprachkompetenz (gemäß §32 hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch)
o    Kinder aus Familien mit erzieherischen Hilfen (Nachweis über Bescheid)

Auch für unsere Fachkräfte in den Einrichtungen ist es eine Zeit, in der sich alle kurzfristig auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Trotz der sorgsamen Vorbereitungen kann es daher sein, dass sich durch geänderte Voraussetzungen zugesagte Betreuungszeiten ändern. In den städtischen Betreuungseinrichtungen gibt es einen jeweils unterschiedlichen Anteil des Personals, welcher zur Risikogruppe gehört, auch die räumlichen Gegebenheiten variieren sehr. Daher wird sich die  Ausgestaltung des eingeschränkten Regelbetriebs in den jeweiligen Kindertagesstätten verständlicherweise unterscheiden.