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Mit Wiederkehrenden Straßenbeiträgen rechnen

Mit Wiederkehrenden Straßenbeiträgen rechnen

Stadtverwaltung Herborn verschickt Abrechnungen: Die Stadt Herborn wechselte zum Jahresbeginn 2019 die Abrechnungsart für Straßenbeiträge. Nach politischen Beratungen und umfassender Bürgerinformation erfolgte der Umstieg. Der Fachdienst Stadtentwicklung und Planung erklärt, dass bereits Bescheide in die Abrechnungsgebiete Burg, Burg Nord-Ost, Uckersdorf und Merkenbach versandt wurden.

Weitere Bescheide für Herborn Kernstadt und Herborn-Seelbach werden in den nächsten Wochen zugestellt.

Was bedeuten das für die Bürger der Stadt Herborn?

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist, beitragspflichtig. Maßgebend für das Abrechnen von Straßenbaumaßnahmen ist die im Grundbuch eingetragene Grundstücksfläche, der Nutzungsfaktor (z.B. Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes, Garagengrundstück, Gartengrundstück usw.) und der Artzuschlag (je nachdem, ob das Grundstück mit einem Wohn- oder gewerblichen Gebäude bebaut ist). Ganz allgemein gilt beim Abrechnen in Gebieten, in denen ein Bebauungsplan vorliegt, dass sich die Vollgeschosszahl aus dem Plan ergibt, unabhängig von der tatsächlichen Bebauung.

Der Straßenbeitrag berechnet sich wie folgt: Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor x Artzuschlag x Beitragssatz = Beitrag pro Abrechnungsjahr.

Drei Berechnungsbeispiele für das Abrechnungsgebiet 05 Herborn Kernstadt erläutern das Abrechnungssystem. Im Beispiel wird von einem Grundstück mit Bebauung (mit 2 Vollgeschossen) ausgegangen:
1.    600 qm
Privathaus/2 Vollgeschosse     x    1,25    x    1,0    x    0,12 €    =    90,00 €    pro Abrechnungsjahr
2.    600 qm
Gemischt genutzt     x    1,25    x    1,1    x    0,12 €    =    99,00 €    pro Abrechnungsjahr
3.    600 qm
Rein gewerblich genutzt    x    1,25    x    1,2    x    0,12 €    =    108,00 €    pro Abrechnungsjahr

Die Rechenbeispiele zeigen, dass der Straßenbeitrag bei gleicher Grundstücksfläche und unterschiedlicher Nutzung eines darauf errichteten Gebäudes nur gering variiert.

Wurden vor oder nach dem Inkrafttreten der Satzung schon einmalige Straßenbeiträge oder Erschließungsbeiträge gezahlt, so bleiben diese Grundstücke beim Ermitteln des wiederkehrenden Straßenbeitrages unberücksichtigt. Diese Grundstücke bleiben nur beitragsfrei, bis die Summe einzelner Jahresbeiträge bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen die Gebühr des einmaligen Beitrages (nach alter Abrechnung) überschritten hätte, längstens für die Dauer von 25 Jahren seit Entstehen des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht).

Beispiel
Ein Grundstückseigentümer zahlte im Jahr 2009 einen einmaligen Straßenbeitrag von 2.000 Euro.
Für das Jahr 2019 fällt für das Grundstück ein wiederkehrender Straßenbeitrag von 400 Euro an.
Die in 2009 gezahlten 2.000 Euro wären nach fünf Jahren aufgebraucht (400 Euro mal 5 Jahre = 2000 Euro), das Grundstück somit ab dem 01.01.2014 wieder beitragspflichtig.

Die Leitet Herunterladen der Datei ein„Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge“ kann auf der städtischen Homepage im Menüpunkt Ortsrecht nachgelesen werden. Weitere Öffnet externen Link in neuem FensterInformationen zu den Wiederkehrende Straßenbeiträgen finden Bürgerinnen und Bürger ebenfalls online.


Hintergrund
Das städtische Bauprogramm für die Jahre 2019-2021 sieht in sechs der 15 Abrechnungsgebiete Straßensanierungen mit einem Investitionsvolumen von etwa 5,2 Mio. Euro vor. Darin ist die Bemessungsgrundlage für das Erheben von wiederkehrenden Straßenbeiträge in den Abrechnungsgebieten festgelegt. Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Abrechnungssystem der wiederkehrenden Straßenbeiträge, diese Kosten trägt die Stadt.

Der Wechsel des Abrechnungssystems entlastet Bürgerinnen und Bürger finanziell. Die Beitragslast sinkt im Allgemeinen, weil die Investitionskosten in einem Abrechnungsgebiet auf alle verteilt werden. Jeder Grundstückseigentümer leistet so regelmäßig einen Teil der Investitionskosten für das Grundhafte Erneuern und den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.