Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  
Sprachauswahl inaktiv
Neues hessisches Gaststättengesetz

Neues hessisches Gaststättengesetz

Herborn, 31.5.2012: Vereins- und andere Veranstaltungen müssen vier Wochen vorher angemeldet werden – Alkoholmissbrauch wird konsequenter bekämpft. Mehr als 140 Jahre war das Gaststättenrecht Sache des Deutschen Reichs bzw. des Bundes. Vor einigen Jahren wurde dann das Grundgesetz geändert und die Zuständigkeit auf die Bundesländer übertragen. Der Hessische Landtag hat dementsprechend ein Landes-Gaststättengesetz verabschiedet, das am 1. Mai 2012 in Kraft trat. Das hat auch Konsequenzen für Vereine und alle anderen, die einen Gaststättenbetrieb vorübergehend ausüben wollen, z.B. bei einem Fest oder aus Anlass einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung. Wer aus solchen besonderen Anlässen heraus Getränke oder zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine so genannte Gestattung. Diese wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Stadt Herborn, Fachdienst Öffentliche Ordnung zu erstatten. Anders als bisher gilt die Anzeigepflicht auch für Veranstaltungen, bei denen kein Alkohol verabreicht wird.


Dabei sind anzugeben:


- Name und Adresse des Veranstalters

- Ort und Zeitraum der Veranstaltung

- Die Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und

- die voraussichtliche Zahl der Besucher.


Wird die Anzeige zu spät erstattet, kann das mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch für künftige Gastwirte ändert sich einiges. Die Gaststättenkonzession wurde abgeschafft. An deren Stelle tritt ebenfalls eine Anzeige, die aber spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erstattet sein muss, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden sollen. Dazu muss der Gewerbetreibende folgende Papiere vorlegen:


- Ein Nachweis (z. B. Quittung) über das beantragte

Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde

- Ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem

Gewerbezentralregister

- Ein Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1

der Insolvenzordnung (InsO) zu führenden Verzeichnis,

- Ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 915 Abs. 1

Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis (Eintragungen im

Schuldnerverzeichnis) und

- Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.


Der Fachdienst Öffentliche Ordnung merkt an, dass es Ziel des Gesetzes ist, die Auswüchse übermäßigen Alkoholkonsums einzudämmen. So sind neuerdings alle Praktiken verboten, die zu übermäßigem Alkoholkonsum sowohl in Gaststätten als auch bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb führen. Darunter fallen die Veranstaltung von Trinkwettbewerben wie z. B. „ Koma Party, „Kübelsaufen“, „Saufen bis zum Umfallen“ usw. Besonders problematisch sind darüber hinaus sog. „All-inclusive-Partys“, bei denen mit einem pauschalen Eintrittspreis der gesamte spätere Getränkekonsum, einschließlich Alkohol, abgegolten wird. Solche Konzepte verleiten insbesondere jüngere Leute häufig dazu, den Eintrittspreis „hereinzutrinken“. Unzulässig sind auch „Flatrate-Partys“ oder „Geiz-ist-geil-Tage“, bei denen alle oder bestimmte alkoholische Getränke verbilligt und unbegrenzt abgegeben werden. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Geldbuße bis zu 10.000 €. Zuständig ist wie bisher der Fachdienst Öffentliche Ordnung bei der Stadt Herborn Telefon 02772-708252. Weitergehende Informationen sowie die entsprechenden Vordrucke finden Sie unter der Rubrik Leben in Herborn/Dienstleistungen suchen/Gaststätte.