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Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen und Gefährdendes Verhalten - Teil 3 der Artikelserie zur städtischen Gefahrenabwehrverordnung

Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen und Gefährdendes Verhalten - Teil 3 der Artikelserie zur städtischen Gefahrenabwehrverordnung

Herborn, 15.10.2009: Heute stellen wir Ihnen die §§ 6 (Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen) und 7 (Gefährdendes Verhalten) der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Herborn vor.


Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen


Rasenflächen, Wege, Bäume, und deren Wurzelbereich, Anpflanzungen, Baukörper, Brunnen, Weiher und Planschbecken, Kinderspielplätze einschließlich der Spielgeräte, Ruhebänke sowie sonstige Einrichtungen in öffentlichen Anlagen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Es ist ebenfalls verboten, öffentliche Anlagen mit Fahrzeugen zu befahren. Ausnahmen hiervon sind Kinderfahrzeuge, Kinderwagen und Krankenfahrstühle. Auch dürfen keine Pferde oder andere Tiere, die durch ihre Fortbewegung eine Abnutzung an diesen Anlagen verursachen, öffentliche Anlagen betreten. Öffentliche Anlagen sind u.a. gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das Nächtigen auf diesen Anlagen ist ebenfalls verboten. Bitte beachten Sie, dass die öffentlich zugänglichen Kinderspielplätze ausschließlich von 08.00 bis 21.00 Uhr und auch nur zur ihrem Zweck genutzt werden dürfen.


Gefährdendes Verhalten


Um Gefahren für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Herborn abzuwehren ist einiges zu beachten. Es ist verboten auf und im Umkreis von 10 m um Kinderspielplätze, Kindergärten, Bolzplätzen und Schulhöfen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum zu überlassen. Außerhalb konzessionierter Betriebe oder Flächen Alkohol zu verzehren bzw. anderen zum Verzehr zu überlassen. Agressives Betteln insbesondere durch nachträgliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen.


Schachtdeckel und Abdeckungen von Meldeenrichtungen, Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser unbefugt zu öffnen und zu schließen. Desweiteren dürfen keine Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke unbefugt zu beseitigen, zu

ändern, zu bedecken oder sonst in irgendeiner Form zu beeinträchtigen. Diese Schilder erfüllen eine besondere Funktion für die Sicherheit im Verkehr, deshalb sollten Sie stets auf die Sauberkeit und Unversehrtheit dieser Einrichtungen achten. Auch ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen außerhalb Zelt- oder hierfür ausgeschilderter Plätze für Übernachtungen und als Unterkunft verboten. Ruhepause können Sie natürlich weiterhin mit dem PKW oder Wohnwagen machen.