Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  
Sprachauswahl inaktiv
Öffentliche Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur förmlichen Anhörung zur Festsetzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete Hessens in einer Na

Öffentliche Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur förmlichen Anhörung zur Festsetzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete Hessens in einer Na

Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) von 1992 und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (V-RL) von 1979 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, ein europaweites zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten namens NATURA 2000 zu errichten. Vorrangiges Ziel ist es, die in Europa vorhandene biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern. Die Auswahl der Gebiete hatte nach europäischem Recht nach rein naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange durften nicht berücksichtigt werden. Danach ist allein das Vorkommen bestimmter Lebensräume und ausgewählter Tier- und Pflanzenarten maßgebend. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Das Bundesland Hessen hat der Europäischen Kommission insgesamt 639 Gebiete gemeldet. Diese Meldung umfasst ca. 21 % der Landesfläche. Die Europäische Union hat die Gebietsvorschläge geprüft und im September 2006 festgestellt, dass Hessen ausreichende Flächen der relevanten Lebensraumtypen nach Anhang I sowie Habitate der Arten nach Anhang II der FFH-RL (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder FFH-Gebiete) und der relevanten Brutvogelarten nach Anhang I sowie der Zug- und Rastvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 nach der V-RL (Europäischen Vogelschutzrichtlinie) an die EU gemeldet hat.

Mit dem Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) wurde das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz in § 32 Abs. 1 ermächtigt, die nach den beiden EU-Richtlinien erforderliche Ausweisung der besonderen Schutzgebiete durch eine Natura 2000-Verordnung vorzunehmen. In dieser Verordnung werden die Erhaltungsziele für die in den Gebieten vorkommenden relevanten Lebensraumtypen und Arten bestimmt und die Abgrenzung dieser Gebiete flurstücksbezogen festgelegt. Sieben Vogelschutzgebiete wurden bereits als Landschafts- oder Naturschutzgebiete gesichert, deren Verordnungen die Erhaltungsziele und Grenzen festlegen. Diese sind nicht Gegenstand dieser Natura 2000 Verordnung.

Es wird hiermit allen betroffenen Eigentümern und Nutzern der Flächen sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung zum oben angeführten Verordnungsentwurf gegeben. Der Entwurf der Natura 2000-Verordnung umfasst neben dem allgemeinen Textteil folgende Anlagen:

- Anlage 1 a Abgrenzungskarten der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung;

- Anlage 1 b Abgrenzungskarten der Europäischen Vogelschutzgebiete;

- Anlage 2 Übersichtskarte der Natura 2000-Gebiete in Hessen Maßstab 1:200000;

- Anlage 3 a Erhaltungsziele der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung;

- Anlage 3 b Erhaltungsziele der Europäischen Vogelschutzgebiete;

- Anlage 4 a ergänzende textliche Beschreibung der Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung;

- Anlage 4 b ergänzende textliche Beschreibung der Abgrenzung der Europäischen Vogelschutzgebiete.

Die Unterlagen können in der Zeit vom 21. Mai bis einschließlich 22. Juni 2007 bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und Städte mit Sonderstatus sowie den oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt sowie dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Wiesbaden während der Dienstunden von jeder Person eingesehen werden. Darüber hinaus befinden sich weitere Offenlegungsstellen der Verordnung bei Außenstellen folgender Landkreise: Lahn-Dill-Kreis,

Kreisaußenstelle Dillenburg, Wilhelmstrasse 16, 35683 Dillenburg; Landkreise Marburg-Biedenkopf, Kreisverwaltung – Außenstelle in Biedenkopf, Kiesackerstraße 10-12, 35216 Biedenkopf; Landrat des

Landkreises Kassel,- Amt für den ländlichen Raum -, Manteuffel-Anlage 5, 34369 Hofgeismar; Landrat des Schwalm-Eder-Kreises, Fachbereich 83.0, - Landwirtschaft und Landentwicklung -, Arbeitsgruppe 83.5 Agrarumweltmaßnahmen, Schladenweg 39, 34560 Fritzlar; Kreisausschuss des Landkreises, Waldeck-Frankenberg, - Verwaltungsstelle Frankenberg -, Bahnhofstraße 8-12, 35066 Frankenberg/Eder. Im Main-Kinzig-Kreis erfolgt die Offenlage des Verordnungsentwurfes zusätzlich beim Hessischen Forstamt Schlüchtern, Schloßstraße 24, 36381 Schlüchtern. Bis einschließlich 6. Juli 2007 besteht die Möglichkeit, Hinweise und Anregungen zur oder Einwände gegen die Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift bei den regional zuständigen Regierungspräsidien vorzubringen (Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Schanzenfeldstraße 12, 35578 Wetzlar, Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel). Es wird darum gebeten, bei Einwendungen Gemarkung Flur und Flurstücke jeweils anzugeben und, wenn möglich, einen Flurkartenausschnitt beizufügen, damit die Einwendung eindeutig zugeordnet werden kann.

Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bietet darüber hinaus Gelegenheit sich während der Zeitdauer der Anhörung die Verordnung inklusive aller Anlagen im Internet unter folgender Adresse http://natura2000-verordnung.hessen.de anzuschauen. Das Internetangebot hat keinen förmlichen Charakter. Es handelt sich dabei um ein reines Informationsangebot zusätzlich zur förmlichen Offenlage im Rahmen der offiziellen Anhörung zur Natura 2000-Verordnung. In Zweifelsfällen sind die Unterlagen der Offenlegungsstellen maßgeblich.

In Vertretung

gez. Seif

Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz