Allgemeinverfügung
Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen gem. § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)
1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 über das Geschlossenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen wird das Offenhalten der Verkaufsstellen in Herborn an folgenden Sonntagen, 02.04.2023, 04.06.2023, 10.09.2023 und 12.11.2023 jeweils in der Zeit von 12:00 – 18:00 Uhr freigegeben.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Herborn, 03.12.2022
Katja Gronau
Bürgermeisterin