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Pflanzenschutz in privaten Haushalten

Pflanzenschutz in privaten Haushalten

Herborn, 17.4.2014: Die Pflege des Gartens bringt dem Menschen einen gewünschten Ausgleich zur meist naturfernen Tagesarbeit. Neben den positiven Effekten der Erholung und Entspannung bringen die Gärten auch die Natur in die Ortschaften hinein und sorgen für die Auffrischung der Luft. Ein weniger „steril“ gestalteter Garten kann wenig auch zum Artenschutz beitragen in dem auch die Natur erlebt werden kann.


Dennoch müssen wir unsere Pflanzen vor Krankheiten, Schädlingen und evtl. Konkurrenz schützen. Ob und wie viel Pflanzenschutz betrieben werden muss und ob überhaupt Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen, richtet sich nach der jeweiligen Zielsetzung. In privaten Haushalten spielt der wirtschaftliche Aspekt in der Regel keine Rolle. Gegenüber der erwerbsgärtnerischen Erzeugung bestehen bei privaten Gärten, die einen Ertrag für Haus und Küche bringen sollen, die Unterschiede darin, dass Handarbeit gern in Kauf genommen wird und Abstriche an der äußeren Qualität und der Erntemenge gemacht werden können.


Als Pflanzenschutzmaßnahmen sollten solche bevorzugt werden, die vorbeugend sind und eine natürliche Basis haben. So kann man mit entsprechender Gartengestaltung, Kultur- und Hilfsmaßnahmen Nützlinge fördern, sowie die Anfälligkeit der Gartenpflanzen verringern. Eine große Rolle dabei spielt auch die Beachtung der Witterungseinflüsse und der Anbautermine. Konkrete Bekämpfungsmaßnahmen sind z.B. physikalische Verfahren wie das Ausrupfen der Beikräuter und Absammeln von Schädlingen.


Sollen dennoch chemische Pflanzenschutzmittel angewendet werden, so ist zu beachten, dass laut Pflanzenschutzgesetz nur Mittel eingesetzt werden dürfen, die ausdrücklich für diesen Bereich zugelassen sind. Diese Mittel sind auf der Verpackung mit dem Satz "Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig" gekennzeichnet.


Alle Pflanzenschutzmittel dürfen nur streng nach Gebrauchsanleitung und in den dort vorgegebenen Kulturen, gegen die dort aufgeführten Schadorganismen eingesetzt werden. D.h. ein Pflanzenschutzmittel welches laut Gebrauchsanleitung nur gegen Blattläuse in Kirschen zugelassen ist, darf nicht gegen den gleichen Schädling in Apfelbäumen eingesetzt werden oder ein Mittel gegen Mehltau in Rosen ist nicht automatisch im Salat erlaubt.


Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, wie z.B. Garageneinfahrten, Bürgersteige, Parkplätze und dergleichen, dürfen nur mit einer beim Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst Hessen - zu beantragenden Ausnahmegenehmigung behandelt werden!


Die Stadt Herborn appelliert an die Herborner Bürger auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten. Insbesondere bei Herbiziden, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten (z.B. Roundup, Glyphos, Permaclean etc.) gibt es Hinweise auf hormonelle Wirkungen und Zellschädigungen. Besonders giftig gilt Glyphosat für Insekten, Amphibien und Fische.