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Private Schneeräumungspflicht im Bereich der Stadt Herborn

Private Schneeräumungspflicht im Bereich der Stadt Herborn

Zu Beginn des Jahres hat der Winter uns Minusgrade und Schnee bis in die tieferen Lagen beschert. Die Schneeschippe kommt wieder regelmäßig zum Einsatz und das Streuen der Gehwege ist angesagt: Wenn trotz privater Pflicht zur Schneeräumung kein Schnee beseitigt wird und es stürzt jemand in dieser Zeit, haftet man. Je nach Schwere der Verletzung können Schadensersatz und Schmerzensgeld schnell einige tausend Euro ausmachen.

Es kommt im Winter also darauf an die Wege für die man zuständig ist, gründlich zu räumen. Wer, wie und welche Flächen zu räumen bzw. von Eis zu befreien, richtet sich im Stadtgebiet Herborn nach der Straßenreinigungssatzung.

Die Pflicht zum Beseitigen von Schnee- und Eisglätte gilt grundsätzlich in der Zeit von 7 Uhr früh bis 20 Uhr abends. Wenn es zum Dauerschneefall kommt, sind Grundstückseigentümer auch darüber hinaus zum Schneeräumen verpflichtet. Das heißt auch, dass sie bei längerer Abwesenheit durch Arbeit oder Urlaub jemanden finden sollten, der ihren Gehweg freiräumt. Besonders geeignet sind Streumittel wie Sand oder Splitt. Streusalz sollte nur in geringer Menge und bei auftretendem Glatteis verwendet werden.  

Aus gegebenem Anlass veröffentlichen wir nachfolgend Auszüge aus der Straßenreinigungssatzung zur Schneeräumung in Herborn. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten, dies sind in der Regel die Grundstücks- und Hauseigentümer, bei Schneefall und Eisglätte

-    die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von  Schnee/Eis zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Zu den Gehwegen und Überwegen zählen auch Verbindungswege zwischen zwei Straßen, die nur dem Fußgängerverkehr dienen.
-    soweit in Fußgängerzonen (§ 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (§ 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
-    bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

-    in Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke,
-    in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Eine wechselseitige Verpflichtung gilt auch für Verbindungswege, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen.

Die Eigentümer und Besitzer der an den selbstständigen Gehweg grenzenden Grundstücke sind im jährlichen Wechsel zum Winterdienst verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer, sind die Eigentümer und Besitzer mit der   niedrigeren Hausnummer (Grundstücksbezeichnung) und  in Jahren mit ungerader Endziffer, die mit der höheren Hausnummer verpflichtet.

-    die vom Schnee/Eis geräumten Flächen an und vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überweg-richtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
-    für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücks-eingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen
-    die Abflussrinnen und Straßenabläufe müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

Neben den zu Beginn erwähnten möglichen Schadenersatzforderungen können und werden bei Nichtbeachtung der genannten Verpflichtungen Geldbußen auferlegt werden. Für weitere Auskünfte steht der Fachdienst Öffentliche Ordnung unter der Rufnummer 02772/708251 zur Verfügung. Die vollständige Straßenreinigungs-satzung ist auch über die Internetseite der Stadt Herborn unter www.herborn.de einzusehen.