Wie der Schnee beseitigt wird, ob mit Schneeschieber, Besen oder Fräse, ist jedem selbst überlassen. Kein Kavaliersakt ist es entgegen weitläufiger Meinung den Schnee vom Gehweg auf die geräumte Straße zu schieben. In jedem Fall sollten die freigeräumten Gehwege bei drohender Schnee- und Eisglätte gestreut werden. Als Streumittel eignen sich Sand oder Splitt besonders. Streusalz sollte privat nur in geringer Menge und bei auftretendem Glatteis verwendet werden.
Schneit es ohne Unterlass, sind Grundstückseigentümer auch über die genannten Zeiten hinaus zum Schneeräumen verpflichtet. Auch bei längerer Abwesenheit durch Arbeit oder Urlaub sollten Grundstückseigentümer Personen finden, der ihren Gehweg freiräumt.
Wenn in einer Straße nur ein einseitiger Gehweg besteht, sind die Anlieger gemeinschaftlich für den Winterdienst verantwortlich. In Jahren mit gerader Endziffer (2020) sind es die Anlieger auf der Gehwegsseite, in Jahren mit ungerader Endziffer (2021) die Beteiligten auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Weitere Informationen zum privaten Schneeräumen sind in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Herborn online nachzulesen.
Wer trotz der städtischen Straßenreinigungssatzung keinen Schnee beseitigt und ein Passant stürzt, haftet für den Schaden. Je nach Schwere der Verletzung können Schadensersatz und Schmerzensgeld schnell viel Geld kosten. Auch Geldbußen können bei Nichtbeachten der Schneeräumpflicht auferlegt werden. Für weitere Auskünfte steht der Fachdienst Öffentliche Ordnung unter der Rufnummer 02772/708 251 zur Verfügung. (dg)