Konkret bedeutet dies, dass Gehwege an Werktagen von 7 – 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 -20 Uhr von Schnee frei geschoben werden müssen. Wie der Schnee beseitigt wird, ist jedem selbst überlassen. In jedem Fall sollten die freigeräumten Gehwege bei drohender Schnee- und Eisglätte gestreut werden. Als Streumittel eignen sich Sand oder Splitt besonders. Streusalz sollte privat nur in geringer Menge und bei auftretendem Glatteis verwendet werden. Kein Kavaliersakt ist es hingegen weitläufiger Meinung den Schnee vom Gehweg auf die geräumte Straße zu schieben.
Schneit es ohne Unterlass, sind Grundstückseigentümer auch über die genannten Zeiten hinaus zum Schneeräumen verpflichtet. Auch bei längerer Abwesenheit durch Arbeit oder Urlaub sollten Grundstückseigentümer jemanden finden, der ihren Gehweg freiräumt.
Wenn in einer Straße nur ein einseitiger Gehweg besteht, sind die Anlieger gemeinschaftlich für den Winterdienst verantwortlich. In Jahren mit gerader Endziffer(2018) sind es die Anlieger auf der Gehwegsseite, in Jahren mit ungerader Endziffer (2017) die Beteiligten auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Weitere Informationen zur privaten Schneeräumpflicht sind in der Straßenreinigungssatzung der Stadt online nachzulesen: www.herborn.de/fileadmin/pdf/29.pdf
Wer trotz der Pflicht zur Schneeräumung ensprechend der städtischen Straßenreinigungssatzung kein Schnee beseitigt und ein Passant stürzt, haftet für den Schaden. Je nach Schwere der Verletzung können Schadensersatz und Schmerzensgeld schnell viel Geld kosten. Auch Geldbußen können bei Nichtbeachtung der Schneeräumpflicht auferlegt werden. Für weitere Auskünfte steht der Fachdienst Öffentliche Ordnung unter der Rufnummer 02772/708251 zur Verfügung. (dg)
Bild: K. Daum