Herborn, 5.2.2015: Morgens früh rausgehen, wenn der Schnee fällt und es eiskalt ist, das macht keiner gerne. Wer sich allerdings darum drückt, der riskiert nicht nur die bösen Blicke der Nachbarn sondern auch mögliche Schadensersatzforderungen. Wenn man die Schneeräumung nicht durchführt, und es stürzt jemand während der Zeit, in der man selbst zur Schneeräumung verpflichtet ist, haftet man.
Und je nachdem, wie schwer sich der Gestürzte verletzt hat, können Schadensersatz und Schmerzensgeld schon mal schnell ein paar tausend Euro ausmachen. Um solche Forderungen abzuwehren, kommt es auch darauf an, wie man die Wege räumt, für die man zuständig ist. Wer, wie und welche Fläche zu räumen bzw. von Eis zu beseitigen ist, das richtet sich im Bereich der Stadt Herborn nach der Straßenreinigungssatzung.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Schneeräumung und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte gilt danach in der Zeit von sieben Uhr früh bis 20 Uhr abends. Je nach Wetterlage kann es sein, dass es mit einmal Räumen nicht getan ist. Wenn es dann noch einmal leicht nachschneit, bleibt der Schnee ja nicht unbedingt liegen, wenn ich gestreut habe. Aber wenn es wirklich zum Dauerschneefall kommt, wäre ich verantwortlich, wenn während meiner Schneeräumungspflicht etwas passiert. Auch wenn ich mir nicht freinehmen kann, muss ich mir notfalls jemanden suchen, der das für mich erledigt.
Aus gegebenem Anlass und aufgrund diverser Beschwerden wird nachfolgend auszugsweise auf die Bestimmungen der Schneeräumpflicht in Herborn hingewiesen. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten, dies sind in der Regel die Grundstücks- und Hauseigentümer, bei Schneefall und Eisglätte
- die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee/Eis zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Zu den Gehwegen und Überwegen zählen auch Verbindungswege zwischen zwei Straßen, die nur dem Fußgängerverkehr dienen.
- soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
- bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
a) in Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke,
b ) in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
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Eine wechselseitige Verpflichtung gilt seit 01.11.2010 auch für Verbindungswege, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen. Waren bisher die angrenzenden Grundstückeigentümer oder Besitzer gleichermaßen und in jedem Jahr verpflichtet, so gilt jetzt neu:
Die Eigentümer und Besitzer der an den selbständigen Gehweg grenzenden Grundstücke sind im jährlichen Wechsel Winterdienstverpflichtete.
Dieses sind - in Jahren mit gerader Endziffer, die Eigentümer und Besitzer mit der niedrigeren Hausnummer (Grundstücksbezeichnung) und
- in Jahren mit ungerader Endziffer, die mit der höheren Hausnummer.
-die vom Schnee/Eis geräumten Flächen an und vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überweg-richtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
- für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstücks-eingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen
- die Abflussrinnen und Straßenabläufe müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
Neben den zu Beginn erwähnten möglichen Schadenersatzforderungen können und werden bei Nichtbeachtung der vorgenannten Verpflichtungen Geldbußen auferlegt werden. Für weitere Auskünfte steht der Fachdienst Öffentliche Ordnung unter der Rufnummer 02772/708250 zur Verfügung. Die vollständige Straßenreinigungssatzung ist auch über die Internetseite der Stadt Herborn unter www.herborn.de zu erlesen.