Herborn, 8.3.2012: Der Fachdienst Öffentliche Ordnung weist anlässlich des bevorstehenden Osterfestes auf das Tanzverbot von Gründonnerstag bis Karsamstag hin.
Gemäß §§ 7, 8 und 10 Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr verboten. Wir bitten alle Veranstalter (u.a. Gaststättenbetreiber u. Vereine) von Gründonnerstag bis Karsamstag auf Tanzveranstaltungen zu verzichten. Weiterhin sind gem. § 8 HFeiertagsG am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr alle gewerblichen als auch nicht gewerblichen Sportveranstaltungen verboten.
Ausnahmegenehmigungen sind wegen der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Feiertage nicht möglich. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir die Einhaltung des Hessischen Feiertagsgesetzes stichprobenartig kontrollieren werden.