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Tanzverbot an Ostern

Tanzverbot an Ostern

Herborn, 10.4.2014: Das Regierungspräsidium Gießen weist anlässlich des bevorstehenden Osterfestes auf das Tanzverbot von Gründonnerstag bis Karsamstag hin.


Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) sind öffentliche Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen von 4 bis 12 Uhr nicht gestattet. Dies betrifft also Ostersonntag und Ostermontag. An Karfreitag gilt das Verbot gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 HFeiertagsG sogar den ganzen Tag, § 10 HFeiertagsG erweitert es für den Gründonnerstag von 4 Uhr an und für den Karsamstag ganztägig.


Alle Veranstalter (u.a. Gaststättenbetreiber u. Vereine) haben somit von Gründonnerstag bis Karsamstag auf Tanzveranstaltungen zu verzichten.


Weiterhin sind gem. § 8 HFeiertagsG am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr alle gewerblichen als auch nicht gewerblichen Sportveranstaltungen verboten.


Ausnahmegenehmigungen sind wegen der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Feiertage nicht möglich.


Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des Hessischen Feiertagsgesetzes stichprobenartig kontrolliert wird.