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Teil 4 der städtischen Gefahrenabwehrverordnung

Teil 4 der städtischen Gefahrenabwehrverordnung

Herborn, 29.10.09: In unserem vierten Teil der Artikelserie zur städtischen Gefahrenabwehrverordnung, stellen wir Ihnen die §§ 8 (Abfall- und Sammelbehälter) und 9 (Plakatieren, Bemalen, Besprühen) vor.


Abfall- und Sammelbehälter


Öffentliche Abfallbehälter oder Papierkörbe dürfen nicht über das übliche Maß hinaus benutzt werden. Insbesondere darf kein im Haushalt anfallender Müll oder gewerblicher Müll in öffentlichen Abfallbehältern oder Papierkörben entsorgt werden. Altglascontainer oder sonstige Sammelbehälter für die Rohstoffrückgewinnung dürfen an Werktagen in der Zeit von 21.00 bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden. Die Entsorgung an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls nicht gestattet.


Plakatieren, Bemalen und Besprühen


Es ist verboten, auf oder an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an deren Einrichtungen, Plakate, Anschlägen, Beschriftungen oder Werbemitteln jeder Art außerhalb dafür bestimmte Stellen (z.B. Plakatsäulen, Anschlagtafeln u.ä.) anzubringen oder anbringen zu lassen. Bemalungen und Besprühungen sind, soweit sie nicht als künstlerisches Werk anzusehen sind ebenfalls verboten. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften, ist der Verursacher dazu aufgefordert die Verschmutzungen umgehend zu beseitigen, sonst könnte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.