Herborn, 26.06.2008: Seit 1997 gibt es in Herborn die Möglichkeit, Urnen auch in einer Urnenwand zu bestatten. Damit kam man u. a. dem Wunsch vieler Angehöriger nach, denen aus unterschiedlichsten Gründen eine zeitaufwändige Grabpflege nicht möglich ist. Daher werden bei der Urnenwand keine Gestaltungsmöglichkeiten , außer denen, die in § 21 Abs. 6 und 7 der Friedhofsordnung festgelegt sind, zugelassen.
§ 21 Abs. 7 der Friedhofsordnung lautet:
Das Abstellen von Topfpflanzen und bepflanzten Schalen vor der Urnenwand ist unzulässig. Schnittblumen und Gebinde dürfen nur auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. Das Anbringen von Aufklebern, Blumenväschen etc. an der Urnenwand ist verboten.
Die Stadtverwaltung hat jedoch wiederholt feststellen müssen, dass an den Urnenwänden Blumenväschen oder Blumenschmuck angebracht werden. Dies verstößt gegen die obengenannten Vorschriften. Das Friedhofspersonal wird deshalb künftig verstärkt die Einhaltung der Friedhofsordnung überwachen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Bodenvasen auf dem zentralen Ablageplatz für Blumenschmuck und nicht zur Beseitigung von Friedhofsabfällen vorgesehen sind. Hierfür stehen auf dem Friedhof genügend Behälter zur Verfügung. Ein weiterer Hinweis an dieser Stelle: Es ist eigentlich selbstverständlich, dass der Friedhof nicht mit dem Auto befahren wird. Sollen größere Mengen an Pflanzmaterial befördert werden, können die vorhandenen Karren benutzt werden. Um ein mühevolles Suchen der Karren innerhalb des Friedhofsgeländes zu vermeiden, sind diese nach Gebrauch wieder an die Eingangstore zurückzustellen. Der nächste Nutzer wird es danken.