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Verbot des Abrennens von Feuerwerkskörpern in Nähe von Fachwerkhäusern

Verbot des Abrennens von Feuerwerkskörpern in Nähe von Fachwerkhäusern

Gem. § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung vom 01.10.2009, ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.

Seither war das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen nur in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten.
Die  gesetzliche Regelung bzw. das Verbot gilt daher auch in der Herborner Innenstadt mit ihren vielen historischen Gebäuden. Letztendlich aber auch überall dort, wo Fachwerkhäuser stehen, also auch in den Stadtteilen.

Die Verwaltung appelliert an die Herborner Bevölkerung, dieses Verbot auch im eigenen Interesse zu beachten und weist daraufhin, dass Verstöße gegen diese Regelung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden können.

(Bild: Ralf Dobler)