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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen – anmelden von „Zweckfeuern“

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen – anmelden von „Zweckfeuern“

Zur Zeit häufen sich wieder die Anfragen nach der Zulässigkeit von sogenannten „Zweckfeuern“. Der Fachdienst Öffentliche Ordnung weißt diesbezüglich darauf hin, dass grundsätzlich pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden können. Dies ist dann bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 – 16.00 Uhr und samstags von 08.00 – 12.00 Uhr möglich. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Weiterhin ist das Feuer unter ständiger Aufsicht und Kontrolle zu halten und beim Verlassen der Abbrennstelle durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.


Hauptvoraussetzung der Anzeige eines „Zweckfeuers“ ist jedoch, dass sich das betreffende Grundstück außerhalb der bebauten Ortslage befindet und auch gewisse Mindestabstände eingehalten werden. Dies sind z.B.:


100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden

35 m von sonstigen Gebäuden

100 m von Bundesautobahnen

50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen

100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern


Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann ein „Zweckfeuer“ angezeigt werden. Diese Anzeige muss 3 Tage vorher unter Angabe der Lage des Grundstückes, der Art und Menge des Abfalls sowie des Namens und der Anschrift der Aufsichtsperson erfolgen und kann telefonisch über die Rufnummern 02772/708-258, 708-442 oder 708-252 erstattet werden: Anzeigen per Fax oder Email werden nur in begründeten Ausnahmefällen und während der Dienstzeiten entgegengenommen und weitergeleitet.