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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder auch „Zweckfeuer“ genannt

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder auch „Zweckfeuer“ genannt

100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden

35 m von sonstigen Gebäuden

100 m von Bundesautobahnen

50 m von sonst. öff. Verkehrswegen

100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern