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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder auch „Zweckfeuer“ genannt

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder auch „Zweckfeuer“ genannt

Auch im Frühling kommt es immer wieder zu Anfragen nach der Zulässigkeit von sogenannten „Zweckfeuern“. Aus dem Bereich des Fachdienstes Öffentliche Ordnung wird darauf hingewiesen, dass nur pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden können. Keinesfalls aber sonstige Abfälle, wie Plastikplanen, Altreifen oder Restmüll.

Grundsätzlich ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 - 16.00 Uhr und samstags von 08.00 - 12.00 Uhr möglich. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Weiterhin ist das Feuer unter ständiger Aufsicht und Kontrolle zu halten und beim Verlassen der Abbrennstelle durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Hauptvoraussetzung der Anzeige eines "Zweckfeuers" ist jedoch, dass sich das betreffende Grundstück außerhalb der bebauten Ortslage befindet und auch gewisse Mindestabstände eingehalten werden. Dies sind z.B.:

100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
35 m von sonstigen Gebäuden
100 m von Bundesautobahnen
50 m von sonst. öff. Verkehrswegen
100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann ein "Zweckfeuer" angezeigt werden. Diese Anzeige muss allerdings zwei Tage vorher unter Angabe der Lage des Grundstückes, der Art und Menge des Abfalls sowie des Namens und der Anschrift der Aufsichtsperson erfolgen und kann telefonisch über die Rufnummern 02772/078-258, 708-442 oder 708-252 erstattet werden: Anzeigen per Fax oder Email werden nur in begründeten Ausnahmefällen und während der Dienstzeiten entgegengenommen und weitergeleitet.