Dennoch kommt es im Stadtgebiet jede Woche mehrmals vor, dass Fahrzeuge unberechtigt auf diesen Parkplätzen parken. Wer unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, dem droht ein Verwarnungsgeld von 35 Euro oder sogar das Abschleppen des Fahrzeugs.
Nur Menschen, die nachweislich stark mobilitätseingeschränkt oder blind sind, dürfen einen Schwerbehindertenparkplatz nutzen. Das heißt, nicht alle eingeschränkten Personen dürfen diese Flächen nutzen, sondern nur jene, deren festgestellte Schwerbehinderung vom Versorgungsamt die Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder bl (blind) enthält. Diesen Personen gleichgestellt sind Contergan-Geschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme).
Allerdings reicht der vom Versorgungsamt ausgestellte Schwerbehindertenausweis nicht aus. Um auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte parken zu dürfen, stellt der Fachdienst Öffentliche Ordnung einen speziellen Parkausweis aus. Dieser ist blau, enthält das Piktogramm eines Rollstuhlfahrers und muss auf der Rückseite ein Passbild des Inhabers aufweisen.
Der Behindertenparkausweis ist gut sichtbar von innen an der Windschutzscheibe anzubringen. Auch ist der Ausweis nicht fahrzeuggebunden und kann daher für alle Fahrzeuge, die der Beförderung des Ausweisinhabers dienen, verwendet werden. Ferner ist der Parkausweis in allen Ländern der EU gültig, dennoch sollten sich Betroffene bei einer Reise ins EU-Ausland über geltende Parkbestimmungen informieren. (dg)