Vom Beseitigen von Laubbergen und gemeinsamem Winterdienst in Herborn
Im Herbst bedeckt heruntergefallenes Laub, im Winter Schnee die Gehwege in Herborn. Nicht nur wenn die Bäume im Herbst ihr Laub verlieren, sondern im gesamten Jahresverlauf sind Bürgerinnen und Bürger laut Stadtverwaltung zum Reinigen der Gehwege verpflichtet. Denn für das Reinigen und den Winterdienst auf Gehwegen im Stadtgebiet Herborn sind die Grundstückseigentümer verantwortlich, oder je nach Vereinbarung eben die Mieter eines Hauses oder einer Mietwohnung. Durch Regen und einsetzendes Verrotten kann Laub im Herbst zur Gefahr für Fußgänger werden. Deshalb appelliert die Stadtverwaltung der Reinigungspflicht nachzukommen, um Unfälle und etwaige Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Wie die Stadtverwaltung Herborn mitteilt, bedeutet dies im Winter, dass Gehwege an allen Tagen der Woche von 7 bis 20 Uhr von Schnee befreit werden müssen. Nicht erlaubt ist es entgegen weitläufiger Meinung den Schnee vom Gehweg auf die geräumte Straße zu schieben. Schneit es ohne Unterlass, sind Grundstückseigentümer auch über die genannten Zeiten hinaus zum Schneeräumen verpflichtet. Auch bei längerer Abwesenheit durch Arbeit oder Urlaub sollten Grundstückseigentümer jemanden beauftragen, der ihren Gehweg freiräumt.
Wechselseitiger Winterdienst bei einseitigem Gehweg
Wenn in einer Straße nur ein einseitiger Gehweg besteht, sind die Anlieger wechselseitig für den Winterdienst verantwortlich. Bei Straßen mit einseitigem
Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Schneeräumen des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer (2024) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (2023) die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Wie der Schnee beseitigt wird, ob mit Schneeschieber, Besen oder Fräse, ist jedem selbst überlassen. In jedem Fall sollten die freigeräumten Gehwege bei drohender Schnee- und Eisglätte zusätzlich gestreut werden. Als Streumittel eignen sich Sand oder Splitt besonders. Streusalz sollte privat nur in geringer Menge und bei auftretendem Glatteis verwendet werden.
Weitere Informationen zum privaten Schneeräumen sind in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Herborn online nachzulesen.
Wer, trotz der städtischen Straßenreinigungssatzung, kein Laub beseitigt oder keinen Schnee beseitigt, haftet für den Schaden, wenn ein Passant stürzt. Je nach Schwere der Verletzung können Schadensersatz und Schmerzensgeld schnell teuer werden. Auch Geldbußen können bei Nichtbeachtung der Schneeräumpflicht auferlegt werden. Für weitere Auskünfte steht der Fachdienst Öffentliche Ordnung unter der Rufnummer 02772/708 252 zur Verfügung.
Hinweis zum städtischen Winterdienst
Damit der städtische Winterdienst öffentliche Straßen von Schnee und Eis befreien kann, brauchen die Streufahrzeuge genug Platz. Mit über drei Metern Durchfahrtsbreite kommt es gerade in schmalen Straßen durch parkende Fahrzeuge häufig zu Behinderungen.
Ist das Durchkommen mit Schlepper und Schaufel nicht möglich, bleibt die Straße schneebedeckt. Die Fahrer vom städtischen Baubetriebshof dokumentieren das Hindernis mit Bild in ihren Streubüchern. Darin werden alle Winterdienst-Fahrten aufgezeichnet und können im Falle von Beschwerden zu Rate gezogen werden. Falschparker, die den Winterdienst behindern, müssen mit Verwarngeldern rechnen.