Herborn, 22.12.2010: Der Winter hat kalendarisch noch nicht richtig angefangen, da türmen sich bereits Berge von Schnee auf freien Flächen, in Vorgärten und am Fahrbahnrand. Je länger die Schneefälle andauern, desto dringlicher wird die Frage, wohin mit den Schneemassen?
Diese Frage muss jeder, der zur Schneeräumung verpflichtet ist, sich selbst beantworten. Wohin er aber sicherlich nicht gehört, ist öffentlicher Verkehrsraum.
Es gibt immer wieder Menschen, die meinen, man könne den Schnee ja ruhig wieder auf die Straße werfen, nachdem der Schneepflug geräumt hat, denn schließlich kommt der Schnee ja manchmal auch von dort und man hatte schließlich ja kurz zuvor geräumt. Schnee auf die Straße zu werfen oder vom Gehweg in Richtung Straße hohe Ränder zu schaufeln, die die Fahrbahn stark einengen, ist rücksichtslos und zudem auch noch strafbar. In § 315 b des Strafgesetzbuches ist festgeschrieben: Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieses St. Florian-Prinzip erschwert dem öffentlichen Räumdienst die Arbeit und kostet zusätzlich Geld. Der öffentliche Räumdienst ist eine Dienstleistung für alle und soll dafür sorgen, dass die Bürger rechtzeitig und sicher ihrer Wege gehen bzw. fahren können.
Die Verwaltung bittet daher eindringlich, den Schnee dorthin zu räumen, wo andere nicht gefährdet oder über Gebühr behindert werden. Ersparen Sie sich bei der vielen Arbeit zumindest unnötigen Ärger.