Der Stadtwald Herborn wird von vielen Waldbesuchern als Freitzeitort, Sportarena und Erholungsort genutzt. Viele Besucher wollen im Wald mit Freunden feiern oder einfach nur entspannen. Doch es gibt auch Verbote an die sich gehalten werden müssen. Daher ist die Frage was ist erlaubt und was nicht? Der Waldknigge der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, zeigt wie man seinen Waldaufenthalt rücksichtsvoll für die Natur und Ihre Mitmenschen gestalten kann.
Die Wichtigsten Grundsätze im Überblick:
Feuer zum Grillen darf nur an offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen entzündet werden. Brennendes Feuer muss ständig kontrolliert werden. Bei offenem Feuer außerhalb des Waldes sollte ein Mindestabstand von 100 m zum Waldrand eingehalten werden. Das ist in einigen Bundesländern auch gesetzlich festgeschrieben.
Zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober gilt bundesweit in allen Wäldern absolutes Rauchverbot. Wenn Sie einen Brand im Wald entdecken heißt es, sofort die Feuerwehr zu alarmieren.
Die Gefahrenlage wird in Waldbrandwarnstufen angegeben, die von Stufe 1 (sehr geringe Gefahr) bis zur höchsten Waldbrandwarnstufe 5 (sehr hohe Gefahr) abgestuft sind. Ab Stufe 3 kann das Verlassen der Wege untersagt werden, ab Stufe 4 können von den Behörden bestimmte Areale ganz gesperrt werden.
Zum Angeln in Waldgewässern ist ein gültiger Fischereischein notwendig. Außerdem benötigen Sie das Einverständnis bzw. einen Erlaubnisschein der zuständigen Forstverwaltung und der/des Waldbesitzenden.
Grillen, auch mit einem mobilen Campinggrill, oder das Entzünden eines Lagerfeuers ist nur an ausgewiesenen Feuerstellen erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine wilde Feuerstelle an einem See oder auf einer Waldlichtung oder einer Wiese im Wald betrieben wird. Die SDW rät, auf Flächen, die an Wälder grenzen, eine Mindestentfernung von 100 m zwischen der Feuerstelle und dem Waldrand einzuhalten, so wie es in einigen Bundesländern auch gesetzlich festgeschrieben ist.
Am Boden liegende Äste, Rinde und Holz dürfen in geringen Mengen zum Eigengebrauch gesammelt werden. Das Fällen von Bäumen, das Abschneiden oder Abreißen von Ästen ist nicht erlaubt.
Hunde müssen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen im Wald nicht angeleint sein, solange sie sich im „Wirkungsbereich“ des Besitzers befinden. In den übrigen Bundesländern müssen Hunde grundsätzlich im Wald an der Leine geführt werden.
Querfeldein- oder Crossfahren ist ohne gesonderte Genehmigung grundsätzlich verboten. Das Mountainbiking und Off-Road-Fahren kann zu Schäden an Boden und Vegetation führen und Wildtiere in Stress versetzen.
In Schutzgebieten ist von allen Ruhestörungen abzusehen. Bei Belästigung anderer Erholungsuchender durch laute Musik können auch in nicht geschützten Wäldern Geldbußen erhoben werden.
Das Parken im Wald oder auf Waldwegen ist nicht erlaubt, bitte benutzen Sie die besonders gekennzeichneten Wanderparkplätze. So können PKW mit Katalysatoren im Sommer, wenn Sie auf trockenen Wald- und Wiesenwegen abgestellt werden, Waldbrände verursachen, da der Katalysator während der Fahrt sehr heiß wird, und dann die Gefahr besteht, dass sich darunter befindende Vegetation entzündet.
Ein Picknick im Wald ist erlaubt, allerdings nicht innerhalb von Schutzgebieten. Der entstehende Müll muss selbstverständlich selbst beseitigt werden.
Das Radfahren und Reiten im Wald ist nur auf geeigneten bzw. gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt. Die Länder haben die Möglichkeit zu näheren Regelungen. Sind gekennzeichnete Reit- und Radwege vorhanden, dürfen nur diese zum Reiten bzw. Radfahren genutzt werden.
Die sogenannte Handstraußregelung, festgelegt im Bundesnaturschutzgesetz, erlaubt wild wachsene Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Beeren, Nüsse, Pilze und Kräuter, sofern sie nicht geschützt sind, in geringen Mengen gesammelt werden. Diese „Waldprodukte“ dürfen jedoch nur zum eigenen Gebrauch in kleinen Mengen mit nach Hause genommen werden.
In der Regel dürfen Waldbesuchende die Wege verlassen (s. Betretungsverbote). Einschränkungen bestehen in Schutzgebieten und in Schleswig-Holstein, wo die Wege nur in den Erholungswäldern verlassen werden dürfen. Für kleine Rundgänge und ausgedehnte Wanderungen steht Ihnen in den Wäldern ein gut markiertes Wanderwegenetz zur Verfügung, so dass es meist nicht erforderlich ist, die Wege und Pfade zu verlassen.
Die Übernachtung und das Aufstellen von Wohnmobilen in Wäldern ist verboten. Mit Erlaubnis durch die Forstverwaltung und der/des Waldbesitzenden werden in einigen Bundesländern Ausnahmen gemacht.
Das Schlafen im Freien, z.B. in einem Schlafsack, ist erlaubt. Nicht dagegen das Bauen und Aufrichten fester Unterstände. Will man Hütten bauen oder Zelte aufstellen, ist das Einverständnis der Forstverwaltung und der/des Waldbesitzenden einzuholen.
SDW/AGDW-Die Waldeigentümer
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